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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 3 WF 81/83   

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https://dejure.org/1983,16069
OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 3 WF 81/83 (https://dejure.org/1983,16069)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.10.1983 - 3 WF 81/83 (https://dejure.org/1983,16069)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Oktober 1983 - 3 WF 81/83 (https://dejure.org/1983,16069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1984, 305
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 3 WF 81/83
    Der Beurteilung, daß für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe der Zeitpunkt der Entscheidung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang maßgeblich ist, steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. September 1981 (FamRZ 1982, 58 ff = BGHF 2, 809) entgegen.
  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 925/80

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 3 WF 81/83
    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer in dem Verlaufe des Verfahrens erfolgten Klärung einer bis dahin ungeklärten Rechtsfrage in einem für den Gesuchsteller ungünstigen Sinne eindeutig entschieden (BGH FamRZ 1982, 367, 368 = BGHF 3, 26).
  • OLG Frankfurt, 13.09.1982 - 5 WF 161/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.1983 - 3 WF 81/83
    Erledigt sich der Rechtsstreit im Verlaufe des Verfahrens betreffend die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren, kann Prozeßkostenhilfe auch nicht mehr rückwirkend für die bereits entstandenen Gebühren bewilligt werden (OLG Frankfurt [5. FamS] FamRZ 1982, 1225; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 7. März 1983 - 3 WF 160/82 - n.v.).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.1987 - 2 WF 101/86
    Allenfalls sind unter besonderen Umständen Rückschlüsse auf die Erfolgsaussicht möglich; so mag zum Beispiel die Versöhnung der Eheleute Anlaß geben, den geltend gemachten Grund für die Scheidung vor dem Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB) einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen (insoweit zutreffend OLG Frankfurt FamRZ 1984, 305).

    So wenig dem Antragsteller Prozeßkosten allein deshalb auferlegt werden dürfen, weil er die Hauptsache für erledigt erklärt hat, so wenig kann ihm die Prozeßkostenhilfe allein aus diesem Grunde verweigert werden: In beiden Fällen ist die Erfolgsaussicht des ursprünglichen Begehrens zu prüfen (ebenso Wax, aaO; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 1984, 305 mit abl.

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.11.1983 - 3 WF 271/83   

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https://dejure.org/1983,20711
OLG Düsseldorf, 02.11.1983 - 3 WF 271/83 (https://dejure.org/1983,20711)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.1983 - 3 WF 271/83 (https://dejure.org/1983,20711)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. November 1983 - 3 WF 271/83 (https://dejure.org/1983,20711)
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  • FamRZ 1984, 305
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 925/80

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.11.1983 - 3 WF 271/83
    Grundsätzlich ist Prozeßkostenhilfe nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt der Entscheidung und regelmäßig nicht rückwirkend zu bewilligen (so BGH FamRZ 1982, 367 = BGHF 3, 26; OLG Düsseldorf AnwBl 1978, 418; Blümler, MDR 1983, 96 mwN).

    Auch in diesen Fällen wird in der Regel die Beurteilung der Erfolgsaussicht nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt der Entscheidung (hier: der Beschwerdeentscheidung) erfolgen müssen (so zuletzt ausdrücklich BGH FamRZ 1982, 367 = BGHF 3, 26; KostRspr. ZPO § 119 Nr. 16; OLG Schleswig SchlHA 1976, 10; OLG Düsseldorf AnwBl 1978, 418).

  • OLG Frankfurt, 08.09.1982 - 22 W 24/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.11.1983 - 3 WF 271/83
    Im allgemeinen wird deshalb nach rechtskräftigem, für den Antragsteller ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits Bewilligung von Prozeßkostenhilfe schon deshalb ausscheiden müssen, weil der angestrebte prozessuale Erfolg (wie hier) nicht mehr erreicht werden kann (so jedenfalls im Ergebnis OLG Schleswig SchlHA 1976, 127; OLG Koblenz KostRspr. ZPO § 119 Nr. 14; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 909; OLG Frankfurt MDR 1983, 137).

    Rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist insbesondere dann geboten, wenn anders grobe Unbilligkeiten nicht vermieden werden können, und schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung nicht Rechnung getragen werden kann (so OLG Düsseldorf AnwBl 1978, 418, und OLG Frankfurt MDR 1983, 137).

  • OLG Zweibrücken, 12.02.1980 - 6 WF 15/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.11.1983 - 3 WF 271/83
    Im allgemeinen wird deshalb nach rechtskräftigem, für den Antragsteller ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits Bewilligung von Prozeßkostenhilfe schon deshalb ausscheiden müssen, weil der angestrebte prozessuale Erfolg (wie hier) nicht mehr erreicht werden kann (so jedenfalls im Ergebnis OLG Schleswig SchlHA 1976, 127; OLG Koblenz KostRspr. ZPO § 119 Nr. 14; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 909; OLG Frankfurt MDR 1983, 137).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2008 - L 7 AY 256/08 PKH-B
    Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei schwerwiegenden, offensichtlichen Mängeln in der rechtlichen Beurteilung der ersten Instanz aus Billigkeitsgründen etwas anderes gelten könnte (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 8. September 1982 - 22 W 24/82 - MDR 1983, 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 1983 - 3 WF 271/83 - FamRZ 1984, 305).
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